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   BGH, 06.09.2001 - 3 StR 285/01   

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https://dejure.org/2001,4398
BGH, 06.09.2001 - 3 StR 285/01 (https://dejure.org/2001,4398)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2001 - 3 StR 285/01 (https://dejure.org/2001,4398)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2001 - 3 StR 285/01 (https://dejure.org/2001,4398)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Verfahrensrüge - Verlesung des Vernehmungsprotokolls - Auslegung der Sitzungsniederschrift - Umfang der Beweiserhebung - Nachvernehmung - Würdigung des Beweisergebnisses

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 261; ; BtMG § 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 47
  • StV 2002, 12
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.04.1982 - 1 StR 833/81

    Entfallen der formelle Beweiskraft eines mehrdeutigen Protokollvermerks eines

    Auszug aus BGH, 06.09.2001 - 3 StR 285/01
    Die danach gebotene und zulässige Auslegung der Sitzungsniederschrift (BGHSt 31, 39, 41) ergibt vielmehr, daß durch den Vermerk, Blatt 138 der Akte sei verlesen worden, tatsächlich die Verlesung des gesamten Protokolls der Nachvernehmung vom 27. September 2000 beurkundet werden sollte.
  • BGH, 03.07.1991 - 2 StR 45/91

    Gesetzesverstoß durch Nichtberücksichtigung einer wörtlich protokollierten

    Auszug aus BGH, 06.09.2001 - 3 StR 285/01
    Indem das Landgericht sich mit der Anwendung dieser Vorschrift nicht auseinandergesetzt hat, hat es daher das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erschöpfend gewürdigt und damit gegen § 261 StPO verstoßen (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7 und 22, vgl. auch BGHSt 38, 14, 16 f.).
  • BGH, 08.08.1990 - 3 StR 153/90

    Erforderlichkeit der Heranziehung eines Dolmetschers - Erforderlichkeit konkreter

    Auszug aus BGH, 06.09.2001 - 3 StR 285/01
    Indem das Landgericht sich mit der Anwendung dieser Vorschrift nicht auseinandergesetzt hat, hat es daher das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erschöpfend gewürdigt und damit gegen § 261 StPO verstoßen (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7 und 22, vgl. auch BGHSt 38, 14, 16 f.).
  • BGH, 18.08.1987 - 1 StR 366/87

    Verurteilung wegen versuchten Diebstahls - Ablehnung eines Beweisantrags auf

    Auszug aus BGH, 06.09.2001 - 3 StR 285/01
    Indem das Landgericht sich mit der Anwendung dieser Vorschrift nicht auseinandergesetzt hat, hat es daher das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erschöpfend gewürdigt und damit gegen § 261 StPO verstoßen (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7 und 22, vgl. auch BGHSt 38, 14, 16 f.).
  • BGH, 28.05.2013 - 5 StR 551/11

    Freisprüche gegen Manager des Berliner Bankkonsortiums rechtskräftig

    Die Gesamtwürdigung hat aber auch - gleichfalls in ihrer Gesamtheit - die entlastenden Umstände einzubeziehen (BGH, Urteil vom 12. September 2001 - 2 StR 172/01, NStZ 2002, 47).
  • BGH, 13.07.2017 - 3 StR 148/17

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Verfahrensrüge bei behauptetem Verstoß

    Das weitere in der Hauptverhandlung verlesene, von der Revision aber nicht mitgeteilte Schreiben ist mithin potentiell geeignet, den Beweiswert der belastenden Passage aus dem von der Revision vorgelegten Brief zu verringern, so dass sie als Beweismittel nicht von so erheblichem Gewicht ist, dass ihre Erörterung bei der Würdigung der widersprüchlichen Angaben des Mitangeklagten zum Umfang der Beteiligung der Angeklagten an den Überfällen geboten gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2001 - 3 StR 285/01, NStZ 2002, 47, 48; Urteil vom 16.Oktober 2006 - 1 StR 180/06, NStZ 2007, 115, 116; Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 267/13, NStZ 2014, 606, 607).
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